Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Öfters wird die Urlaubszeit als die schönste Zeit des Jahres bezeichnet und kaum jemand mag dem widersprechen, ist man doch in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten entlastet, erhält seine Bezüge weiter sowie bekommt in vielen Betrieben zusätzliches zum Urlaubsentgelt noch ein zuzügliches Urlaubsgeld. Freilich befeuern sich an der Thematik Erholungsurlaub seit jeher arbeitsrechtliche Streitereien. Zuweilen sind es lediglich durch Fehleinschätzungen herbeigeführte Missverständnisse, viel öfter geht es jedoch um ernsthafte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern. 

Um solche Streitereien zu verhindern, ist ein genauer Überblick über die arbeitsrechtlichen Bedingungen nützlich. In der Regel genügt ein Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag, um den Urlaubsanspruch festzustellen. Gesetzt, dass darin nichts findet, gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche.

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Zu Anfang muss der Urlaub vom Beschäftigten beim Arbeitgeber formell beantragt werden – soweit möglich zeitig, am besten gleich zu Beginn des neuen Kalenderjahres sowie bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Dieses kann entweder mündlich oder auch schriftlich erfolgen, aber haben beide Möglichkeiten Vor- und Nachteile. 

Nachfolgend ist es am Arbeitgeber den Urlaubsantrag anzunehmen, um dem Arbeitnehmer diesen somit zu gewähren. Die Genehmigung des Urlaubs sollte zeitnah erfolgen, damit der Arbeitnehmer diesen richtig planen kann, allerdings wird dafür durch den Gesetzgeber keine Frist gesetzt. 

Fürchtet der Mitarbeiter eine Ablehnung des Urlaubs, und nichts anderes ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Antragsteller allein eine Klage beim Arbeitsgericht, um seinen Urlaubswünschen Geltung zu verschaffen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist ausnahmslos abzuraten, denn diese führt potentiell ohne Umweg zu einer wirksamen fristlosen Kündigung. 

Zur Kalkulation des Urlaubsentgeltes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär verdient hat. Das Urlaubsgeld wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. 

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