Die Kündigung des Arbeitsvertrags
Kündigung – was ist das?
Um ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beendigen, kommt im Arbeitsrecht die Kündigung, also eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, zur Anwendung. Die Rechtsgültigkeit einer Kündigung hängt fundamental von ihrer Wirksamkeit ab, die wiederum an viele Bedingungen geknüpft ist, daher müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.
Es liegen etliche Möglichkeiten vor die Kündigungsarten zur besseren Übersicht zu klassifizieren. Abzugrenzen ist zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber, zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung und zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung. Weiterhin lässt sich zwischen Druck-, Änderungs- und Verdachtskündigungen differenzieren.
Was ist bei einer Kündigung zu beachten?
Das entscheidendste Erfordernis für die Wirksamkeit einer Kündigung ist deren Schriftform, denn liegt diese nicht vor, ist die Kündigung ohne Frage ungültig. Jedoch gibt es Ausnahmen, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer mündlich kündigt und anschließend tatsächlich nicht zur Arbeit erscheint, kann er durchaus die Wirksamkeit der Kündigung verursachen.
Gleichartig bedeutsame Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz schützt sehr viele Arbeitnehmern vor einer ordentlichen Kündigung, weil laut dessen lediglich bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Allerdings greift dieses Gesetz ausschließlich in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und gilt nur für mehr als sechs Monate beschäftigte Mitarbeiter.
Für bestimmte Personengruppen gibt es noch darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz – so ist bei der Kündigung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Unter keinen Umständen dürfen Mütter und Väter während der Elternzeit, Schwangere sowie Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates gekündigt werden.
Sobald Sie die Kündigung gekriegt haben, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Heidelberg einlegen können, doch wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.
Wir von der Heidelberger Kanzlei Kronbichler sind seit über 40 Jahren erfolgreich im Arbeitsrecht tätig und vertreten gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich Arbeitnehmer. Hier erhalten Sie einen Beratungstermin: 06221-4160795.
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