Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Generell beziehen ohne eigenes Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sofern sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle dazu relevanten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, neben anderen, die Erfüllung der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung im Verlauf der vergangenen dreißig Monate und der Wille sowie die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Indes sieht es völlig anders aus, wenn der Angestellte sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder seine Kündigung selber zu verantworten hat, zum Beispiel durch arbeitsvertragswidriges Verhalten. Freilich riskiert er damit nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Daneben minimiert sich die Anspruchszeit deckungsgleich zur Sperrzeit und bemüht sich der Bezieher von Arbeitslosengeld nur unzureichend um eine neue Stelle, kann das zusätzliche Sperrzeiten bewirken.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dafür da, Arbeitssuchende eine Weile zu unterstützen, was besonders ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen helfen soll. Wer selbst kündigt, weiß von vornherein, worauf er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.

Freilich kann ebenso durch praktikables Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhütet werden. Dazu gehört es, sich rechtzeitig arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kleinen Verspätung manchmal eine Entschuldigung ausreicht.

Angenommen, dass eine Entschuldigung nichts bewirkt und eine Sperrzeit verhängt wurde, können Betroffene Widerspruch einlegen. Ein solcher kann bloß in Schriftform passieren und in diesem Rahmen dürfen auch nochmals die Kündigungsgründe behandelt werden.

Falls die Sperre dennoch aufrechterhalten bleibt, kann noch das Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV genannt, beantragt werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Indes handelt es sich dabei nur um eine Grundsicherung, welche ausschließlich Leistungsberechtigten zusteht.

Wir von der Heidelberger Kanzlei Kronbichler sind seit über 40 Jahren erfolgreich im Arbeitsrecht tätig und vertreten gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich Arbeitnehmer. Hier erhalten Sie einen Beratungstermin: 06221 4160795


Das könnte Sie auch interessieren:

Kanzlei Kronbichler, Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht

Unseren Mandanten helfen wir als lang erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht bei arbeitsrechtlichen Problemen, sei es bei einer Kündigung, Abmahnung, einem schlechten Zeugnis, Fragen zum Arbeitsverhältnis, eines Teilzeitantrags, auch in der Elternzeit oder bei jedem anderen Problem im Arbeitsverhältnis.

Arbeitsrecht Hotline:
06221-4160795

Unser Partner im Arbeitsrecht

Unsere Standorte

Sie finden unsere Kanzlei für Arbeitsrecht auch an weiteren Standorten in ganz Deutschland. Hier erhalten Arbeitnehmer eine persönliche kompetente Beratung und Soforthilfe im Arbeitsrecht durch erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht.