Das Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre
Generell beziehen ohne eigenes Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sofern sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle dazu relevanten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, neben anderen, die Erfüllung der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung im Verlauf der vergangenen dreißig Monate und der Wille sowie die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.
Indes sieht es völlig anders aus, wenn der Angestellte sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder seine Kündigung selber zu verantworten hat, zum Beispiel durch arbeitsvertragswidriges Verhalten. Freilich riskiert er damit nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Daneben minimiert sich die Anspruchszeit deckungsgleich zur Sperrzeit und bemüht sich der Bezieher von Arbeitslosengeld nur unzureichend um eine neue Stelle, kann das zusätzliche Sperrzeiten bewirken.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern
Das Arbeitslosengeld ist dafür da, Arbeitssuchende eine Weile zu unterstützen, was besonders ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen helfen soll. Wer selbst kündigt, weiß von vornherein, worauf er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.
Freilich kann ebenso durch praktikables Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhütet werden. Dazu gehört es, sich rechtzeitig arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kleinen Verspätung manchmal eine Entschuldigung ausreicht.
Angenommen, dass eine Entschuldigung nichts bewirkt und eine Sperrzeit verhängt wurde, können Betroffene Widerspruch einlegen. Ein solcher kann bloß in Schriftform passieren und in diesem Rahmen dürfen auch nochmals die Kündigungsgründe behandelt werden.
Falls die Sperre dennoch aufrechterhalten bleibt, kann noch das Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV genannt, beantragt werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Indes handelt es sich dabei nur um eine Grundsicherung, welche ausschließlich Leistungsberechtigten zusteht.
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