Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Alle einseitigen Willenserklärungen zum Beendigen von Vertragsverhältnissen werden als Kündigung bezeichnet. Eine Kündigung erfordert selbstverständlich die Schriftform und eine gültige Unterschrift, ansonsten ist diese unwirksam. Die beiden Vertragsparteien besitzen das Recht zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich. 

Ob einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die dafür vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund bestehen. Der triftige Grund ist in den meisten Fällen vertragswidriges Verhalten, wegen dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, beispielsweise schwere Beleidigung, nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände oder Diebstahl. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Eine Kündigung durch Arbeitnehmer erfordert zwar die Schriftform, aber keiner Begründung. Doch grundsätzlich muss dieser die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten, oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Wird demgegenüber während der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber sind die Anforderungen eindeutig umfassender. Beachtlich viele Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen unterschieden. Sofern es einen Personal- oder Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung. 

Verschiedene spezielle Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Daran partizipieren Schwangere, Wehrdienstleistende, Mitglieder des Betriebsrates, Behinderte, Auszubildende, Arbeitnehmer in der Elternzeit und langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um einer Kündigung rechtzeitig entgegenzutreten, bleiben Betroffenen genau drei Wochen. Ist diese Frist herum, kann nur in sehr wenigen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.

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