Abmahnung



Die Abmahnung

Der Zweck einer Abmahnung

Die Abmahnung ist ein Mittel um auf vertragswidriges Verhalten hinzudeuten und mit dem Edikt zu versehen dieses ab sofort zu unterlassen. Abmahnungen können sowohl durch den Arbeitgeber, als auch durch den Arbeitnehmer erfolgen. Im Großteil der Fälle wird die Abmahnung jedoch vom Arbeitgeber initiiert, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Absprachen halten, dient diese als Disziplinarmaßnahme.

Die Abmahnung differenziert sich dabei deutlich, durch eine ihrer wesentlichen Eigenschaften, von anderen Disziplinarmaßnahmen. In Abweichung zu Ermahnung, Belehrung und Co ist der Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion zu eigen. Diese weist ganz direkt darauf hin, dass der Betroffene von einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ausgehen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten wiederholt. Achtung, bitte aufpassen: Bei jeder Disziplinarmaßnahme, die mit einer Kündigung droht, handelt es sich rechtlich gesehen um eine Abmahnung.

Abmahnung erhalten – was nun?

Um auf eine Abmahnung zu reagieren, gibt es mehrere Alternativen. Betroffene können eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen, den Betriebsrat einschalten, einfach nichts tun oder prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht.

Eine überhastete Stellungnahme sollte der Abgemahnte hingegen lassen, weil es weder sinnvoll ist, unbedacht zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Hingegen wird es kaum schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Vorwürfen auseinandersetzt.

Des Öfteren wird empfohlen, gegen erteilte Abmahnungen zu klagen, dabei gibt es durchaus Fälle, in denen es klüger ist, nichts zu unternehmen. Eine gesichert zu Unrecht veranlasste Abmahnung, kann bei einem späteren Prozess beim Arbeitsgericht, als Joker genutzt werden.

Wie die richtige Gegenmaßnahme auf eine Abmahnung aussieht, hängt von den spezifischen Umständen ab. Wird eine Abmahnung als angemessen anerkannt, muss der Betroffene lediglich sein vertragswidriges Verhalten abstellen. Ist die Sache unübersichtlicher, ist es besser, Rat von außen zu nutzen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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