Die fristlose Kündigung
Außerordentliche oder fristlose Kündigung
Der Begriff "außerordentliche Kündigung" ist kein Synonym für "fristlose Kündigung". Klar ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, aber nicht jede außerordentliche Kündigung ist auch eine fristlose. Dies lässt sich sehr gut durch ein anschauliches Exempel vermitteln.
Eine außerordentliche Kündigung ist beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen Bestimmungen im Tarifvertrag praktisch unkündbar sind, nötig. Solchen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie etwa einen Pflichtverstoß begangen haben. Aus diesem Grunde erfolgt die Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.
Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund
Rechtsgültig sind fristlose Kündigungen, so wie alle anderen, nur in Schriftform und mit Unterschrift. Derweil geht es jedoch nicht um die außerordentlichen Kündigungen im Allgemeinen, sondern um die fristlosen im Speziellen. Egal ob der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlasst hat, es bedarf eines wichtigen Grundes.
Was sind nun solche "wichtigen Gründe", die eine fristlose Kündigung rechtfertigen? Das maßgebliche Gesetz besagt dazu, veranschaulicht, eine fortgesetzte Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was denn präzise als unzumutbar gilt, können nur Arbeitsgerichte sicher feststellen.
In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz oder das Vortäuschen einer Erkrankung als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
Ein wichtiger Grund liegt effektiv nur dann vor, sofern es kein milderes Mittel gibt, um das vertragswidrige Verhalten zu quittieren. Überdies darf zwischen dem Ereignis und der fristlosen Kündigung höchstens eine Frist von zwei Wochen vergehen.
Interessanterweise muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund angezeigt sein, trotz dessen haben Gekündigte Anspruch darauf, dass ihnen der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Für den Fall, dass es einen Betriebsrat gibt, ist dieser anzuhören, jedoch ohne, dass dessen Zustimmung erforderlich ist.
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