Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Zuzüglich zahlreicher anderer Möglichkeiten für das Beenden eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und der ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Aus Sichtweise der Agentur für Arbeit ist vor allem diese Einvernehmlichkeit das Hauptproblem, da der Arbeitnehmer deswegen seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld 1.

Der Aufhebungsvertrag macht also nur dann einen Sinn, falls im Anschluss eine neue Arbeitsstelle angetreten wird und hierdurch der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnehin entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes begründet. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist Genüge tut und der Arbeitgeber vorher eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellt.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Werte eines Aufhebungsvertrages finden sich ganz gewiss überwiegend auf der Seite des Arbeitgebers. Er entkommt mit dem Aufhebungsvertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verbundenen juristischen Risiken und nicht zuletzt den damit auch nebenher entstehenden Kosten.

Ähnlich liegt der Fall, wenn der Mitarbeiter aufgrund einer Verfehlung, Anlass zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine dezente Lösung. Kann es doch absolut im Sinne des Mitarbeiters sein, der Beurteilung seiner Verfehlung durch ein Gericht zu entgehen.

Aber da in aller Regel die Vorteile eines Aufhebungsvertrages meist auf Arbeitgeberseite liegen, hat der Arbeitnehmer fürs erste wenig Grund, sich auf diesen einzulassen. Deshalb sind Aufhebungsverträge oft mit einem Abfindungsangebot und dem Angebot ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis auszustellen verknüpft.

Nichtsdestotrotz sollten Arbeitnehmer sich stets Bedenkzeit verlangen und einen Aufhebungsvertrag niemals voreilig signieren. Da sobald der Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde, gibt es kaum einen Weg diesen anzufechten oder zu widerrufen, hiernach ist es immer ratsam vor der Unterzeichnung die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu beanspruchen.

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