Abfindung
Abfindung erzwingen und aushandeln
Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung
Grundsätzlich existiert zweifellos kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, da das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte vorrangig den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Blick haben. Den Weiterbeschäftigungsanspruch versucht der Arbeitgeber von dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Mitarbeiter, zu "erwerben". Wegen möglicher Kosten passiert das am besten bereits zur Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.
Die Positionen, ab welcher Höhe eine Abfindung angemessen sei, liegen weit auseinander. Öfters findet sich der Ansatz, dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatslohn zuzugestehen. De facto gibt ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel jedoch für zu wenig her. Meist ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine präzise individuelle Analyse zu ermitteln, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung der entscheidende Faktor ist.
Die Höhe der Abfindung
Schlussendlich wird die Höhe der Abfindung nicht durch irgendeine Formel bestimmt, sondern durch das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dabei ist die Arbeitgeberseite aus zahlreichen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, externe Hilfe zu nutzen.
Fachanwälte für Arbeitsrecht sind in der Lage, die maximale Höhe der Abfindung ziemlich genau abzuschätzen und verfügen durch ihre Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.
Unter gewissen Bedingungen kann es aber doch einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung geben. Ein zu der Sache hinzugezogener Rechtsanwalt wird eine solche Möglichkeit immer in Betracht ziehen. Dergleichen ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn beispielsweise alle per Kündigung ausscheidenden Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten.
Insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen, lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erzielen. Grundsätzlich gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der anwendbare Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – angemessenes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.
Hilfe durch den Fachanwalt
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